1. Vertragsgegenstand
Die auf Grundlage der hier vorliegenden AGB abgeschlossenen Verträge betreffen die Anbringung von spezial Hochleistungsfolien an Fahrzeugen, Gebäuden oder anderen Werbeträgern des Kunden.
2. Angebote
Von uns erteilte Angebote sind mit Vertragsschluss bindend.
Ein Vertragschluss kommt zustande wenn der Kunde unser Angebot unterschrieben zurücksendet.
Mündliche Verträge sind ebenfalls möglich!
Bitte beachten Sie, dass Angebote bei Änderung der Positionen oder der Gestaltung Ihre Gültigkeit verlieren.
Sollten nachträgliche Arbeiten hinzukommen, behalten wir uns vor diese in Rechnung zu stellen.
Materialien, die extra für den Auftrag bestellt wurden, können nicht rückvergütet werden. Gleiches gilt für bestellte Materialien bei Auftragsanzahlung. Diese werden nach erfolgter Widerrufsbelehrung in Rechnung gestellt. Die Widerrufsbelehrung kann auch mündlich erfolgen.
3. Preise
Es gelten die bei Auftragsabschluss vereinbarten Preise. Verbringungskosten für das Fahrzeug an einen anderen Ort sind in den Endpreisen nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls ist das Fahrzeug nach Fertigstellung in unserem Betrieb abzuholen.
4. Gestaltung nach Kundenwunsch / Rechte Dritter / Urheberrecht
Sollte der Kunde eine individuelle Gestaltung seiner Folie wünschen, so sind erforderlichen Angaben und oder Vorlagen unmittelbar nach Vertragsschluss an uns zu übermitteln. Der Käufer verpflichtet sich, keine Vorlagen zu übermitteln, die Rechte Dritter (insbesondere Urheberrecht, Namensrecht und Markenrechte) angreifen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde stellt uns ausdrücklich von allen in diesem Zusammenhang von Dritten gegen uns geltend gemachten Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung durch uns. Zu Werbezwecken erstellen wir regelmäßig Fotos unserer Arbeiten bzw. von Kundenfahrzeugen und veröffentlichen diese auf unserer Webseite und auf Plattformen sozialer Medien (Facebook, Instagram o.Ä). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden Kennzeichen unkenntlich gemacht. Die Rechte an den Bildern liegen ausschließlich bei uns und dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch veröffentlicht werden.
5. Zeitlicher Rahmen der Folierung
Der zeitliche Rahmen der Folierung ist mit uns im Einzelfall abzuklären. Je nach Beschaffenheit und nötiger Vorarbeit am Fahrzeug, ist bei Folierungen mit einem zeitlichen Rahmen von etwa einer Woche zu rechnen. Andere Absprachen sind möglich und werden schriftlich festgehalten.
6. Ort der Leistung
Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen zum vereinbarten Zeitpunkt in unserer Werkshalle abzugeben. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Kunden dort wieder abzuholen. Eine Abholung oder Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Hierfür wird dann im Einzelfall ein gesondertes Entgelt mit dem Kunden vereinbart. Eine nachträglicher Verbringung an einen anderen Ort, kann von uns in Rechnung gestellt werden.
7. Vorbereitung der Flächen durch den Kunden
Basis einer Fahrzeugfolierung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs, in Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Polituren/ Wachse). Auf das Aufbringen von Polituren und Wachsen auf den Lack muss vor der Verklebung verzichtet werden. Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von Wachsen befreit sein.
Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände und Klebereste sind vom Kunden zu entfernen.
Müssen Zusatzarbeiten unsererseits in Anspruch genommen werden, berechnen wir hierfür einen Pauschalbetrag von 35€/Std zzgl. Mwst.
8. Haltbarkeit der Folierung / Untergründe
Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf den sie verklebt wird. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Oberflächen hat die Folie eine Haltbarkeit von maximal 7-10 Jahren. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt bei übermäßiger UV-Belastung oder aber auch bei überlackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar, sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden.
Rost, Silikon oder Gummiflächen werden generell nicht beklebt. Es werden ausschließlich glatte Flächen beklebt. Auf strukturiertem Kunststoff ist eine Haftung der Folie nicht gewährleistet.
9. Schäden durch die Folierung
Bei Folierungen ist es teilweise unumgänglich, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. Schnitte bzw Folienstöße werden an schwer einsehbaren, unauffälligen Stellen durchgeführt, z.B. Fahrzeugkanten oder Sicken. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen. Diese sind in der Regel durch Polieren zu beseitigen. In den meisten Fällen wird jedoch mit Knifelesstape (Folienschneideband) gearbeitet.
Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern). Dies ist in allen Fällen auf Fehler am Lack zurückzuführen, z.B. unsachgemäße Ausbesserungen oder nachlackierte Stellen.
Im Falle einer Scheibentönung kann es vorkommen, dass sich bei Entfernung der Folien einzelne Drähte der Scheibenheizung teilweise oder ganz ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht übernommen werden, da diese unvermeidbar sind.
10. Folien mit Struktur
Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbon oder Effektfolien) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keinerlei Mängel dar.
11. Schäden an Kunststoffteilen / Typenbezeichnungen
Die Entfernung verschiedener Teile kann Zusatzkosten verursachen. Zier- und Gummileisten, die mit Kunststoffklipsen angebracht sind und vor der Verklebung entfernt werden, können abbrechen und müssen beim Hersteller angefordert werden. Der Ersatz dieser Kleinteile ist normal und dient einer hochwertigen Folierung. Die Kosten für diese Teile trägt der Auftraggeber.
12. Falten und Überlappungen bei der Folierung
Eine Folierung ähneln in ihrer Optik einer Lackierung. Sie ist dieser aber nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihren Eigenschaften anders als Lacke. Eventuell auftretende Faltenbildungen, die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können, werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen. Bei extremer Dehnung sind diese aber teilweise unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Beklebungen von Flächen, welche die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen.
13. Staub/Luftbläschen
Weiter ist es unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie verschwinden diese innerhalb von zwei Wochen nach der Verklebung. Sie lösen sich in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich auf. Gleiches Verhalten tritt bei eventuell entstehenden Luftbläschen auf, welche bei der Verarbeitung normal sind. Bei Nassverklebung entstehende “Wasserblasen” verschwinden nach ca. vier Wochen. Die Aufbringung von Lackschutzfolien und Scheibentönungen ist nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Wir weisen darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel bzw Fremdkörper erkennbar sein können. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Auch bei Fahrzeugbeklebungen (Voll – oder Teilverklebungen) sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und kein Grund zur Reklamation.
14. Oberfläche der Folie (Lackschutz)
Transparente Lackschutzfolien dienen dem Schutz der Fahrzeugkarosse und nicht der Verschönerung des Fahrzeuges.
Es ist durchaus möglich, dass die Folienkanten an manchen Stellen sichtbar sind.
Der Begriff selbstheilende Oberfläche bezieht sich in diesem Fall nicht auf größere Steinschläge oder Unfälle. Die selbstheilende Oberfläche des Fahrzeuges heilt durch Wärme leichte Waschstraßen bzw Oberflächenkratzer.
Eine Abnutzung der Folie durch Steinschläge ist normal und kein Reklamationsgrund. Auf die selbstheilende Eigenschaft der Steinschlagschutzfolie nehmen wir keinerlei Garantie. Der vom Hersteller angegebene Betrachtungsabstand beträgt 2 Meter. Dies bezieht sich auf die Sichtbarkeit der Folie. Da die Folie in ihrer Dehnung limitiert ist, muss an manchen Stellen mit Trennschnitten oder Einlegern gearbeitet werden. Es kann ferner dazu kommen, dass an schwer zu erreichenden Stellen oder tiefen Sicken die Folie nicht angebracht werden kann bzw getrennt werden muss.
Dies ist kein Mangel!
15. Problematische Stellen / Einleger / Zusatzkosten durch erforderliche Montage – Demontagearbeiten
Durch den Einbau von sicherheitstechnischen Elementen, wie Seitenairbag und anderen elektronisch verarbeiteten Geräten im Fahrzeug ist eine Demontage zur Verklebung der Folie teilweise schwierig. In diesem Fall erfordert es das Hinzuziehen von Fachpersonal einer Werkstatt. Für die Demontage und die anschließende Montage dieser Teile ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, andere Vereinbarungen wurden getroffen. Sollten diese Arbeiten vom Kunden nicht gewünscht werden, müssen gewisse Einschränkungen akzeptiert werden. Die Folie kann in diesem Fall nicht in einem Stück verarbeitet werden und es muss mit Einlegern bzw Folientrennungen gearbeitet werden. Die Folienschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Frontschürzen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Einlegern zu arbeiten um eine Überdehnung der Folie zu vermeiden, und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen, in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist, kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und kein Reklamationsgrund.
16. Nachbesserung / Gewährleistung
Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung zu überprüfen und eventuelle Mängel sofort anzuzeigen. Spätere Reklamationen können nicht akzeptiert werden. Bei einem später auftretenden Mangel hat die Mängelanzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, schriftlich zu erfolgen. Bei begründeten Reklamationen werden Mängel sofort behoben.
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Werkstatt. Kleinere Mängel können meist zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist eine Neuerstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung. Da die Folie erst nach ca. 48 Stunden die volle Haftung erreicht, werden Fahrzeuge nach Folierung die nötige Zeit einbehalten. Kundschaft die darauf verzichtet, verliert den Gewährleistungsanspruch.
17. Garantien
Auf unsere Arbeit gewähren wir die gesetzliche Gewährleistung.
18. Leistungshindernisse
Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte oder Hitze) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Lieferschwierigkeiten der Folienhersteller) besteht kein Anspruch auf eine Durchführung. Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so kann keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und oder die Folie gegeben werden. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, sind wir bemüht innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Auftrag durchzuführen. Wir haften in solchen Fällen nicht für die entstandene Kosten. Für unmittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird ebenfalls nicht gehaftet. Tritt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. Wir stellen dabei in der Regel 30% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis in Rechnung.
Dies gilt auch bei Mündlich getroffenen Vereinbarungen.
19. Datenschutz
Die uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittelung der Daten benötigen (z.B. das mit einer Lieferung beauftragte Versandunternehmen, das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich die Übermittlung der Daten auf das notwendige Minimum.
Wir fertigen von unseren Arbeiten Fotos zu Werbe- & Promotionzwecken an. Dem stimmt der Kunde mit Auftragsvergabe zu. Kfz-Kennzeichen werden auf den Fotos unkenntlich gemacht.
20. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Auslieferung. Dies bedeutet im Privatkundenbereich sofort bar.
Der Rechnungsbetrag ist spätestens zehn Tage nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen des Auftraggebers durch Überweisung oder per Scheck gelten erst mit dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft. Dessen ungeachtet ist sind wir auch berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von Pstylesgermany Carwrapping ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung unsererseits an Dritte zu übertragen. Bei nichtachten behalten wir uns vor rechtliche Schritte einzuleiten.
21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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